Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen "Fasha ngo i Butare – Zukunft für Butare/Ruanda".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";

 

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 66125 Saarbrücken-Dudweiler.

Der Verein wurde am 15. Juli 2015 errichtet.

 

§ 1 Nr. 3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.

 

§ 1 Nr. 5

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten der Diözese der Anglikanischen Kirche Butare/Ruanda, die Jugendhilfe, Volks- und Berufsausbildung und die Unterstützung hilfsbedüftiger Personen betreffen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des Kindergartens in Butare in Trägerschaft der Diözese der Anglikanischen Kirche Butare/Ruanda,
  • die Förderung der Handwerkerschule in Mubumbano bei Butare in Trägerschaft der Diözese der Anglikanischen Kirche Butare/Ruanda,
  • die Förderung der Sekundarschulen in Butare, Gigkonko und Rusatira in Trägerschaft der Diözese der Anglikanischen Kirche Butare/Ruanda,
  • die Unterstützung von bedürftigen Witwen und Witwern in der Diözese Butare durch den Kauf von Ziegen und/oder Kühen,
  • die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern der Sekundarschulen in Trägerschaft der Diözese der Anglikanischen Kirche Butare/Ruanda durch die Übernahme des zu tragenden Schulgeldes,
  • die Unterstützung von Auszubildenden der Handwerkerschule in Mubumbano durch die Ausstattung mit Arbeitsmaterialien.

§ 2 Nr. 1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 2

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied erhält nach 6 Monaten seiner Mitgliedschaft ein Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mindesthöhe des Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)     der/dem 1. Vorsitzenden

b)     der/dem 2. Vorsitzenden

c)     der/dem KassenwartIn

d)     der/dem SchriftführerIn

e)     bis zu zwei Beisitzer*innen
         Der/die Beisitzer*innen hat/haben ein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes  gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende,  anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der/dem ProtokollführerIn zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b)  Kassenbericht

c)   Bericht der Kassenprüfer

d)  Entlastung des Vorstandes.

e)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

f)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

g)     Wahl zweier KassenprüferInnen.

h)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

i)     Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten  Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Mail bzw. auf dem Postwege - unter Angabe der Tagesordnung - einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Das Protokoll wird von der/dem SchriftführerIn geführt. Ist dieser/dieser nicht anwesend, bestimmt die/der VersammlungsleiterIn eine/einen ProtokollführerIn.

Die Art der Abstimmung bestimmt die/der VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie der Auflösung des Vereines ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen  erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine/kein KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des VersammlungsleiterIn und der/des ProtokollführerIn, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Saar-Ost, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Dudweiler 4.12.2015

Saarbrücken, den 29.06.2016

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